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Satzung

beschlossen am 06. April 2009 und zuletzt geändert am 27. April 2023

Präambel

Zur besseren Verständlichkeit der Satzung ist sie im generischen Maskulinum geschrieben. Dies dient der besseren Lesbarkeit.

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gruppe führt den Namen „Liberale Hochschulgruppe Bonn“ (LHG).

(2) Der Sitz der LHG ist Bonn.

(3) Das Geschäftsjahr ist das inverse akademische Jahr; es beginnt mit dem Anfang des Sommersemesters und endet mit dem Ende des darauffolgenden Wintersemesters.

§ 2 Grundsätze

(1) Die LHG ist eine politische Hochschulgruppe, in der sich liberale Studenten der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zusammengeschlossen haben, um sich gemeinsam für die Idee des politischen Liberalismus einzusetzen.

(2) Die Liberale Hochschulgruppe Bonn ist Mitglied im Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen und im Landesverband Nordrhein-Westfalen des Bundesverbands Liberaler Hochschulgruppen.

§ 3a Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der LHG kann werden, wer

  1. an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn immatrikuliert ist und
  2. keiner politisch konkurrierenden Hochschulgruppe angehört.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 3b Erwerb der assoziierten Mitgliedschaft

Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können assoziierte Mitglieder werden. Sie erhalten dadurch Teilnahme- und Informationsrechte an den Aktivitäten der LHG, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme ist schriftlich zu
beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Exmatrikulation,
  2. Beitritt zu einer politisch konkurrierenden Hochschulgruppe,
  3. Austritt,
  4. Ausschluss oder
  5. Tod.

(2) Die Exmatrikulation und der Beitritt zu einer politisch konkurrierenden Hochschulgruppe sind der LHG anzuzeigen. Der Austritt ist in Textform zu erklären.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen ist.

§ 5 Organe

(1) Die Organe der LHG sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der LHG.

(2) Sie hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  2. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesmitgliederversammlung und zur Bundesmitgliederversammlung,
  3. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  4. Ausschluss von Mitgliedern,
  5. Änderung der Satzung und
  6. Auflösung der LHG.
  7. Wahl der Ehrenvorsitzenden

(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr im ersten Monat des Geschäftsjahres zusammen. Sie ist ferner einzuberufen auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Vorstand durch Einladung an alle Mitglieder einberufen. Einladungen und Anträge gelten als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte der LHG bekannte E-Mail-Adresse versandt wurden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.

(6) Stimmberechtigt sind alle anwesenden​ und​ ​an der Universität Bonn
immatrikulierten​ Mitglieder. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder sowie der Vorstand. Teilnahme- und redeberechtigt sind alle Mitglieder und ​assoziierte Mitglieder​; Gästen kann das Rederecht erteilt werden.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, einen Protokollführer und, falls weitere Wahlen durchzuführen sind, eine Stimmzählkommission. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Vorstand genehmigt werden muss.

(8) Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, nach dem mündlichen Vorschlag eines Mitglieds, einen oder mehrere Ehrenvorsitzende zu Wählen. Die Mitgliederversammlung kann ebenso den Status des Ehrenvorsitz mit einer Wahl aufheben. Der Status des Ehrenvorsitz besteht unbefristet und kann durch Abwahl oder Rücktritt rückgängig gemacht werden.

(9) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die 48 Stunden vor dem Beginn der Mitgliederversammlung über ein ausgeglichenes Beitragskonto verfügen.

(10) Im besonderen Härtefall wie z.B. besonderer finanzieller Notlage kann der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss im Einzelfall beschließen, auch Mitgliedern mit nicht ausgeglichenem Beitragskonto ein Stimmrecht für die nächste Mitgliederversammlung zu erteilen. Der Antrag auf erteilen des Stimmrechts trotz unausgeglichenem Beitragskonto hat initiativ vom betroffenen Mitglied auszugehen und mindestens 48 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand zuzugehen.

§ 7 Beschlüsse und Wahlen

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand beschließt mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung verlieren ihre Gültigkeit nach drei Jahren, wenn sie nicht von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Beschlüsse des Vorstands verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ende der Amtszeit des Vorstands.

(3) Wahlen können nur dann durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Gewählt werden kann nur, wer Mitglied der LHG ist.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Erreicht in zwei Wahlgängen kein Kandidat diese Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

§ 8 Ausscheiden aus Ämtern

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands, der Kassenprüfer und der Delegierten und Ersatzdelegierten endet mit der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres.

(2) Ein Mitglied des Vorstands, ein Kassenprüfer oder ein Delegierter oder Ersatzdelegierter scheidet vorzeitig aus seinem Amt aus

  1. durch Rücktritt oder
  2. mit dem Ende seiner Mitgliedschaft in der LHG.

Die Mitgliederversammlung kann einen Nachfolger für die noch verbleibende Amtszeit wählen.

(3) Ein Mitglied des Vorstands kann ferner durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Die Abberufung kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen ist.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister und
  4. bis zu zwei Beisitzern. Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.

(3) An den Beratungen des Vorstands nehmen ohne Stimmrecht der Fraktionsvorsitzende der LHG im Studentenparlament, die Mitglieder des Landes- und des Bundesvorstands, sofern sie Mitglieder der LHG sind, ​die Ehrenvorsitzenden​ und weitere vom Vorstand kooptierte Mitglieder teil.

(4) Am Ende seiner Amtszeit legt der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.

(5) Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

(6) Sollte der Vorsitzende früher als turnusmäßig vorgesehen seine Amtszeit beenden müssen, beispielsweise durch Exmatrikulation, Austritt, Ausschluss oder Tod, so übernimmt der Stellvertretende Vorsitzende kommissarisch seine Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung und Wahl eines neuen Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist bis spätestens 30 Tage nach dem Ende der Amtszeit des Vorsitzenden einzuberufen. Im Falle des Ausscheidens des Stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt diese Aufgabe der Schatzmeister. Im Falle des Ausscheidens des Schatzmeisters wird der kommissarische Vorsitzende aus den übrigen Vorstandsmitgliedern per Losverfahren bestimmt.

§ 10 Finanzen

(1) Die LHG deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

(2) Die LHG kann Beiträge von ihren Mitgliedern erheben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen auf der Grundlage der Beschlüsse der LHG und sorgt für ordnungsgemäße Buch- und Belegführung. Er gibt der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht.

(4) Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, vom Schatzmeister Einsicht in die Bücher der LHG zu erhalten. Sie geben der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenprüfungsbericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(5) Die Beitragshöhe beträgt 7 Euro pro Semester. Der Beitrag ist jedes Semester zu entrichten, spätestens aber bis zum 31. März (für das Wintersemester) oder bis zum 30. September (für das Sommersemester). Wird ein Mitglied im laufenden Semester aufgenommen, so muss es trotzdem den vollen Mitgliedsbeitrag für dieses Semester entrichten.

(6) Sollte ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als zwei Wochen in Verzug sein, so erhält es eine schriftliche Mahnung. Wird der ausstehende Mitgliedsbeitrag auch zwei Wochen nach Erhalt der Mahnung noch nicht beglichen, so kann der Vorstand die Mitgliedschaft mit einfachem Mehrheitsbeschluss beenden. Hierüber ist das Mitglied zu informieren. Sowohl der Versand der Mahnung, als auch die Information des Mitglieds erfolgt an die letzte bekannte und in der Mitgliederkartei hinterlegte Mailadresse des Mitglieds. Das Mitglied hat dafür zu sorgen, dass die Mailadresse stets aktuell ist. Sollte der Versand auf Grund fehlender oder inkorrekter Mailadresse ohne Erfolg bleiben, so kann der Vorstand die Mitgliedschaft trotzdem zwei Wochen nach dem Datum des versuchten Versands der Mahnung mit einfachem Mehrheitsbeschluss beenden.

(7) Diese Regelungen dieses Paragraphen gelten sowohl für ordentliche als auch für assoziierte Mitglieder.

§ 11 Satzungsregelungen

(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gehen den Bestimmungen der Satzungen des Landes- und des Bundesverbands vor.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind.

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung der LHG bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und einer Mehrheit von der Hälfte aller Mitglieder der LHG. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen ist.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der LHG an die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.